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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18 B ER (https://dejure.org/2018,86565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.10.2018 - L 11 AS 870/18 B ER (https://dejure.org/2018,86565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - L 11 AS 870/18 B ER (https://dejure.org/2018,86565)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - L 31 AS 618/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - anerkannter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18
    Dies würde dazu führen, dass die Adressaten einer Wohnsitzauflage de facto ohne Konsequenzen (d.h. unter Aufrechterhaltung des Sozialleistungsanspruchs gegen diese verstoßen könnten. Dies entspreche nicht Sinn und Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - L 31 AS 618/17 B ER -, Rn. 15, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2018 - L 12 AS 783/18

    Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18
    Auch wenn dem Antragsgegner zuzustimmen ist, dass eine Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II dahingehend, dass unter Außerachtlassung des tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts derjenige Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, in dessen Bezirk der Antragsteller gemäß der Wohnsitzauflage verpflichtet ist, den Wohnsitz zu nehmen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018 - L 7 AS 779/18 B ER -), nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte (vgl. dazu den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018 - L 15 AS 32/18 B ER - und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 12 AS 783/18 B ER -), bedurfte es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2018 - L 15 AS 32/18

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abhängigkeit der örtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18
    Auch wenn dem Antragsgegner zuzustimmen ist, dass eine Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II dahingehend, dass unter Außerachtlassung des tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts derjenige Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, in dessen Bezirk der Antragsteller gemäß der Wohnsitzauflage verpflichtet ist, den Wohnsitz zu nehmen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018 - L 7 AS 779/18 B ER -), nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte (vgl. dazu den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018 - L 15 AS 32/18 B ER - und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 12 AS 783/18 B ER -), bedurfte es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 7 AS 779/18

    Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 11 AS 870/18
    Auch wenn dem Antragsgegner zuzustimmen ist, dass eine Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II dahingehend, dass unter Außerachtlassung des tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts derjenige Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, in dessen Bezirk der Antragsteller gemäß der Wohnsitzauflage verpflichtet ist, den Wohnsitz zu nehmen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018 - L 7 AS 779/18 B ER -), nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte (vgl. dazu den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018 - L 15 AS 32/18 B ER - und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 12 AS 783/18 B ER -), bedurfte es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
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